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   LG Paderborn, 28.07.2005 - 3 O 33/04   

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LG Paderborn, 28.07.2005 - 3 O 33/04 (https://dejure.org/2005,28947)
LG Paderborn, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 O 33/04 (https://dejure.org/2005,28947)
LG Paderborn, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 3 O 33/04 (https://dejure.org/2005,28947)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus LG Paderborn, 28.07.2005 - 3 O 33/04
    Der Anspruch des Klägers auf Feststellung setzt voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstehen können (BGH, Urt. v. 15.07.1997, az. VI ZR 184/96).
  • OLG Hamm, 14.05.1998 - 27 U 7/98

    Fahrtkosten des Verletzten und seiner Angehörigen

    Auszug aus LG Paderborn, 28.07.2005 - 3 O 33/04
    Hinsichtlich der genauen Anzahl der zu erstattenden Besuchsfahrten war zu berücksichtigen, dass die Erstattung auf eine Besuchsfahrt pro Tag beschränkt ist (OLG Hamm, Urteil v. 14.05.1998, Az. 27 U 7/98).
  • BGH, 28.10.1969 - VI ZR 61/68

    Haftung - Unfallschädiger - Unfall - Unfallstelle

    Auszug aus LG Paderborn, 28.07.2005 - 3 O 33/04
    Zwar hat der BGH eine Unterbrechung des Kausalverlaufes in einem Fall wegen eines groben Verkehrsverstoßes bejaht, in dem der Geschädigte bei einem Zweitunfall verletzt wurde, als er grob verkehrswidrig und ohne auf den Verkehr zu achten in die Fahrbahn des schon nahe herangekommenen Zweitschädigers gelaufen ist (BGH, VersR 1970, 61).
  • AG Wiesbaden, 29.03.1994 - 97 C 2068/93
    Auszug aus LG Paderborn, 28.07.2005 - 3 O 33/04
    Zwar kann eine Pflichtverletzung grds. in Betracht kommen, wenn Insassen nach einem Erstunfall im Pkw zurückbleiben (AG, Wiesbaden, NZV 1995, 492).
  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 12 U 60/09

    Arzthaftung: Hirnschädigung eines Neugeborenen infolge Sauerstoffunterversorgung

    Als Vergleichsüberlegung ist auch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28.07.2005, Az. 3 O 33/04, (zitiert nach juris) heranzuziehen, in dem ein Schmerzensgeld von 200.000,- EUR für angemessen gehalten wurde.
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